Batteriepass 2027: Pflichten, Fristen & Datenanforderungen für Hersteller
DPP · BATTERIEPASS
Ab dem 18. Februar 2027 ist der digitale Batteriepass Pflicht — für jede Elektrofahrzeug-, Industrie- (über 2 kWh) und LV-Batterie, die du in der EU in Verkehr bringst. Die gute Nachricht: Der Batteriepass ist im Kern kein Compliance-Monster, sondern eine Datenaufgabe. Wer seine Produktdaten heute strukturiert, vollständig und aktuell hält, erfüllt die Pflicht später per Knopfdruck — und nicht per Notfallprojekt drei Monate vor der Frist. Genau diese These ziehen wir in diesem Artikel durch: Der Batteriepass entscheidet sich nicht an der Technik, sondern an deiner Datenbasis.
In diesem Beitrag bekommst du die harten Eckdaten (Datum, Schwellenwert, betroffene Batterietypen), die Liste der geforderten Datenfelder, eine klare Abgrenzung zwischen der EU-Batterieverordnung und dem allgemeinen digitalen Produktpass aus der ESPR — und einen ehrlichen Plan, was du jetzt tun solltest.
Stand: Juli 2026. Die Batterieverordnung steht, das Startdatum steht. Was sich noch bewegt, sind Detailregeln in den delegierten Rechtsakten (Zugriffsrechte, Registeranbindung). Wir markieren diese Punkte im Text und aktualisieren vor Redaktionsschluss.
Ab wann der Batteriepass gilt — und für wen (Feb 2027, 2 kWh)
Die Rechtsgrundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Sie wurde am 28. Juli 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Die Pflichten greifen aber gestaffelt — der digitale Batteriepass ist einer der letzten großen Bausteine.
Das zentrale Datum: Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie der betroffenen Kategorien einen digitalen Batteriepass haben, der über einen QR-Code auf der Batterie zugänglich ist.
Betroffen sind drei Kategorien:
| Batterietyp | Schwellenwert | Beispiele |
|---|---|---|
| Elektrofahrzeug-Batterien (EV) | kein kWh-Schwellenwert (kategoriebezogen) | Antriebsbatterien für E-Autos, Hybride, E-Motorräder |
| Industriebatterien | > 2 kWh | stationäre Speicher, industrielle Anwendungen |
| LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel) | kategoriebezogen | E-Bikes, E-Scooter, E-Roller |
Der oft zitierte Schwellenwert von 2 kWh bezieht sich präzise auf Industriebatterien. EV- und LV-Batterien fallen kategoriebedingt unter die Passpflicht, ohne dass die 2-kWh-Grenze der entscheidende Auslöser ist. Diese Unterscheidung ist wichtig — verkürzte Aussagen wie „Batteriepass für alle Batterien über 2 kWh“ sind nicht ganz korrekt.
Ein zweiter Punkt zur Abgrenzung: Die QR-Code-Kennzeichnungspflicht trifft ab Februar 2027 grundsätzlich alle Batteriearten — auch Gerätebatterien unterhalb der Passpflicht müssen einen QR-Code tragen. Nur der volle Batteriepass dahinter ist auf die drei genannten Kategorien beschränkt.
Wer verantwortlich ist
Verantwortlich für den Batteriepass ist der Inverkehrbringer — in der Regel Hersteller, in bestimmten Konstellationen Importeur oder Händler. Dieser Wirtschaftsakteur haftet für Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität aller Passinformationen, und zwar nicht nur zum Verkaufszeitpunkt, sondern fortlaufend über den Lebenszyklus — inklusive Nutzungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingphase.
Genau hier liegt der Denkfehler vieler Projekte: Der Batteriepass ist kein Dokument, das man einmal erstellt und ablegt. Er ist ein lebender Datensatz, der aktualisiert werden muss, wenn sich der Zustand der Batterie ändert (Umnutzung, Wiederaufbereitung, Übergang in die Abfallphase). Ohne ein System, das Produktdaten zentral pflegt und versioniert, wird das schnell teuer.
Die geforderten Datenfelder (Annex XIII)
Was konkret in den Pass muss, regelt Artikel 77 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung. Für EV-Batterien allein umfasst der Katalog rund 80 bis über 100 Datenpunkte (je nach Quelle und Zählweise) über den gesamten Lebenszyklus. Die Felder sind in gestufte Zugriffsebenen unterteilt.
Öffentlich zugänglich (für jeden per QR-Code):
- Hersteller-/Erzeugeridentifikation, Herstellungsort und -datum
- Produktidentifikation (Chargen- und Seriennummern)
- Batteriekategorie, Gewicht, Kapazität
- chemische Zusammensetzung (Grunddaten)
- CO₂-Fußabdruck und Sorgfaltspflichten in der Rohstofflieferkette
- Rezyklatanteil und Anteil erneuerbarer Materialien
- technische Leistungs- und Haltbarkeitsparameter (z. B. Kapazität, Spannung, Lebensdauer)
- EU-Konformitätserklärung, Sammlungs- und Recyclinginformationen
Nur für Akteure mit berechtigtem Interesse und Behörden (Reparatur-, Wiederaufbereitungs-, Recyclingbetriebe, notifizierte Stellen, Marktüberwachung, EU-Kommission):
- detaillierte Materialzusammensetzung
- Zustand / State of Health (SoH), Ladezyklen, Alterungszustand
- Demontage- und Sicherheitsanleitungen
- dokumentierte Vorfälle und technische Prüfberichte
Der SoH-Wert ist ein gutes Beispiel dafür, warum der Pass ein lebender Datensatz ist: Er bildet den aktuellen Lebenszyklusstatus der einzelnen Batterie ab und muss bei Umnutzung, Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung aktualisiert werden.
Wenn du dir diese Liste ansiehst, erkennst du das Muster: Fast alles davon sind Produktdaten, die im Unternehmen bereits existieren — nur verteilt über ERP, Excel-Listen, Lieferantendokumente, Labor-Reports und PDFs. Die eigentliche Arbeit ist nicht das Erfinden dieser Daten, sondern das Zusammenführen, Normalisieren und Aktuellhalten an einer zentralen Stelle. Das ist die Kernkompetenz eines PIM-/Produktdaten-Systems — und der Grund, warum wir sagen: Wer die Datenbasis jetzt baut, erfüllt den Pass später per Knopfdruck.
Abgrenzung: EU-Batterieverordnung vs. ESPR-DPP
Hier entsteht in der Praxis viel Verwirrung, deshalb machen wir es explizit. Es gibt aktuell zwei parallele Regulierungsstränge rund um den digitalen Produktpass:
| Batteriepass | Digitaler Produktpass (DPP) allgemein | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 | Ökodesign-Verordnung ESPR (EU) 2024/1781 |
| Geltungsbereich | nur Batterien (EV, Industrie > 2 kWh, LV) | schrittweise viele Produktgruppen (Textil, Elektronik, Möbel u. a.) |
| Startdatum | fix: 18. Februar 2027 | gestaffelt je Produktgruppe über delegierte Rechtsakte (ab ~2027 ff.) |
| Charakter | eigenständige, batteriespezifische Informationspflicht | Rahmen-Instrument für die breite DPP-Welle |
Wichtig zum Einordnen: Der Batteriepass ist zeitlich der Vorreiter. Er kam vor dem ESPR-DPP und gilt als dessen „Blaupause“. Technisch orientiert er sich an denselben standardisierten DPP-Datenformaten, ist rechtlich aber ein eigenständiges Instrument (lex specialis) — nicht einfach „der DPP für Batterien unter dem ESPR-Dach“. Wer also über den ESPR-Zeitplan für andere Produktgruppen nachdenkt, sollte den Batteriepass als separate, frühere Frist behandeln.
Den vollständigen ESPR-Fahrplan mit allen Produktgruppen und Fristen bekommst du im Serien-Artikel „Digitaler Produktpass: Zeitplan & Fristen 2026–2030″ (erscheint am 14.10.2026). Dieser Beitrag hier ist das Batterie-Detailstück dazu.
Die Fristen im Überblick (Stand Juli 2026)
Neben dem 18. Februar 2027 gibt es zwei weitere Daten, die du kennen solltest:
- 18. August 2026 — Frist für die EU-Kommission, den zentralen delegierten Rechtsakt zu Artikel 77 zu erlassen. Er regelt Detailfragen wie Zugriffsrechte und die Regeln für das Einführen, Ändern und Aktualisieren der Passinformationen. (Stand Juli 2026: Diesen Punkt vor Publish erneut prüfen — hier ist die Regulatorik volatil.)
- 18. August 2026 — ab hier greift zusätzlich die Kennzeichnung in CO₂-Fußabdruck-Leistungsklassen für Traktionsbatterien (sobald die Kommission die Schwellenwerte je Klasse veröffentlicht).
- 18. Februar 2027 — der digitale Batteriepass und die QR-Code-Pflicht werden scharf.
Für die Einordnung reicht die Faustregel: Der eigentliche Batteriepass-Stichtag ist Februar 2027. Die 2026er-Daten betreffen vorgelagerte Kennzeichnungs- und Detailregelungen.
Was du jetzt tun solltest
Kein Alarmismus, aber auch kein Aufschieben. Fünf Schritte, die sich ab heute lohnen:
- Betroffenheit klären. Bringst du EV-, LV- oder Industriebatterien (> 2 kWh) in der EU in Verkehr — auch verbaut in Geräten oder Fahrzeugen? Dann bist du Inverkehrbringer im Sinne der Verordnung.
- Datenlücken kartieren. Geh die Annex-XIII-Felder durch und markiere, welche Daten schon sauber vorliegen und welche in PDFs, Mails oder Lieferantenköpfen stecken. Das ist meist der ernüchterndste, aber wichtigste Schritt.
- Single Source of Truth aufbauen. Führe die Produktdaten an einer Stelle zusammen, statt sie pro Kanal neu zu pflegen. Genau das leistet ein Master-Data-/PIM-Ansatz — siehe unser Grundlagenstück zum Master Data Management.
- Lieferkette einbinden. CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflicht-Nachweise kommen selten allein aus deinem Haus. Kläre früh, wie du diese Daten strukturiert von Zulieferern bekommst.
- Aktualisierungsprozess definieren. Der Pass lebt. Lege fest, wer den SoH- und Lebenszyklusstatus wann fortschreibt — technisch und organisatorisch.
Wenn deine Produktdaten strukturiert, vollständig und zentral gepflegt sind, wird der Batteriepass zur Ausgabefunktion statt zum Projekt: Attribute liegen vor, der Pass wird generiert, der QR-Code verweist darauf. Das ist der Unterschied zwischen „per Knopfdruck“ und „Feuerwehreinsatz kurz vor der Frist“.
FAQ
Ab wann gilt der Batteriepass?
Ab dem 18. Februar 2027 für alle betroffenen Batterien, die ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Rechtsgrundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542.
Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?
Elektrofahrzeug-Batterien (EV), LV-Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Bikes, E-Scooter) und Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh. Die QR-Code-Kennzeichnung selbst gilt darüber hinaus für alle Batteriearten.
Gilt der 2-kWh-Schwellenwert für alle Batterien?
Nein. Die 2-kWh-Grenze betrifft konkret Industriebatterien. EV- und LV-Batterien fallen kategoriebedingt unter die Passpflicht, unabhängig von dieser Schwelle.
Wer ist für den Batteriepass verantwortlich?
Der Inverkehrbringer — meist der Hersteller, teils Importeur oder Händler. Er haftet fortlaufend für Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten, auch während Nutzung und Recycling.
Welche Daten muss der Batteriepass enthalten?
Rund 80 bis über 100 Datenpunkte (je nach Quelle und Zählweise) nach Anhang XIII — u. a. Hersteller- und Produktidentifikation, chemische Zusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, technische Leistungsdaten sowie (für berechtigte Akteure) Zustand/SoH, Ladezyklen und Demontageanleitungen. Die Felder sind in öffentliche und zugriffsbeschränkte Ebenen gestuft.
Was ist der Unterschied zwischen Batteriepass und digitalem Produktpass (DPP)?
Der Batteriepass beruht auf der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und gilt nur für Batterien mit fixem Start 2027. Der allgemeine DPP beruht auf der ESPR (EU) 2024/1781 und wird gestaffelt für viele Produktgruppen eingeführt. Der Batteriepass ist der zeitliche Vorreiter und rechtlich eigenständig.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Ohne gültigen Batteriepass darf eine betroffene Batterie ab Februar 2027 nicht in Verkehr gebracht werden — es drohen Marktzugangsverbote und Sanktionen der nationalen Marktüberwachung. (Konkrete Bußgeldhöhen ergeben sich aus nationalen Durchführungsregeln — vor Publish auf aktuellen Stand prüfen.)
Bereit, deine Produktdaten batteriepass-fähig zu machen?
Der Batteriepass ist zu 90 % eine Datenaufgabe. Mit einer sauberen, zentralen Produktdatenbasis erfüllst du Annex XIII, ohne für jede Frist ein neues Projekt aufzusetzen. Schau dir an, wie das mit unserer Plattform funktioniert.